Dienstag, 28. Mai 2024

Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?

Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, aber nur mit Abschlägen. Kündigen ist eine Möglichkeit, Aufhebungsvertrag eine andere. Wer früher geht, muss Abschläge hinnehmen und selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.

Mit 63 Jahren in Rente gehen? Geht nur, wer genug Versicherungsjahre beisammen hat und Abschläge in Kauf nimmt. Wie sieht das praktisch aus?


Die Prozedur:


Wer angestellt ist, ist durch seinen Arbeitsvertrag gebunden. Das heißt, wer in Rente gehen will, muss dieses "Dauerschuldverhältnis" lösen. Wie das geht?

- Durch Kündigen oder durch einen


- Aufhebungsvertrag.


- Wer kündigt, muss die gesetzlichen Kündigungsfristen oder tarifliche Fristen einhalten.


- Anders sieht es bei einem Aufhebungsvertrag aus.


- Wer mit 63 gehen will, muss sich somit entscheiden – und


- unbedingt seinen 🤔 Arbeitsvertrag genau anschauen, vor allem in punkto Kündigungsfristen.

Übrigens gilt das auch für alle, die eine Frührente beziehen wollen und neben der Rente weiter arbeiten gehen: Sie müssen mit ihrem Arbeitgeber über eine Änderung ihres Arbeitsvertrags 🗣️ sprechen und ihn entsprechend abändern lassen. Möglich ist vieles.


Achtung Abschläge!




⚠️ Achtung Abschläge! Wer mit 63 in Rente gehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Die abschlagsfreie Rente mit 63 gibt's nicht mehr: Der Jahrgang 1958 kann erst mit 64 und Jahrgang 1964 sogar erst mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Wer etwas anderes sagt oder schreibt, ist falsch informiert.


Mit oder ohne Abschläge in Rente


Was genau heißt abschlagsfrei und mit Abschlägen?


"Rente mit 63"



-


Ohne Abschläge


Rente mit 63? Mit oder ohne Abschläge? Ohne Abschläge mit 63 in Rente gehen konnten nur Versicherte, die 45 Jahre Wartezeit (Zeiten, die für Renten angerechnet werden), sprich 540 Monate (45 x 12) voll hatten und vor 1952 in Rente gegangen waren. Achtung! Die Rentenversicherung rechnet monatsgenau! Also, "Rente mit 63" war mal, denn die, die davon profitierten, sind längst in Rente. Später Geborene müssen mindestens bis 64 (und länger) ausharren, um eine abschlagsfreie Rente beziehen zu können. Das sind die "besonders langjährig Versicherten", wie das im Rentenjargon heißt. Der Jahrgang 1956 konnte erst mit 63 Jahren plus 8 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen, Jahrgang 1958 mit 64, Jahrgang 1960 mit 64 und 4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 64 und 6 Monaten und Jahrgang 1964 sogar erst mit 65. Das heißt, eigentlich müsste es "Rente mit 64" heißen. Die  abschlagsfreie "Rente mit 63" gibt es schon lange nicht mehr. Ausgenommen von dieser Altersgrenze sind Erwerbsgeminderte. Selbst, wer die 45 Versicherungsjahre beisammen hat, muss bis zur Altersgrenze arbeiten. 


Abschlagsfrei in Rente – was für wen gilt

-


Mit Abschlägen


Die sogenannten "langjährig Versicherten, die keine 45 Versicherungsjahre zusammenbringen, können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit. In die „Wartezeit“ fallen Beitrags- und Ersatzzeiten, auch die Lehrlingsjahre und die Bundeswehr. Zu den Ersatzzeiten gehören auch Anrechnungszeiten (krank, schwanger, arbeitslos, Schule, Studium) und Berücksichtigungszeiten. Abschläge lassen sich indes durch Sonderzahlung an die Rentenkasse ausgleichen. Es lohnt sich deswegen, seine Renteninformation genau zu studieren und notfalls rechtzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung zu beantragen.

Achtung Falle! ⚠️




👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für "besonders langjährig Versicherte" und erfüllt nicht alle Kriterien (45 Jahre x 12 = 540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für "langjährig Versicherte" – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.


Abschläge bei Rente mit 63




Wie ist das mit den Abschlägen bei der Rente mit 63? Wenn ein Versicherter 35 Wartejahre hat, kann er ab dem 63. Geburtstag in Rente gehen. Übrigens, die Rente beginnt immer am Monatsersten nach dem Geburtstag: Wer am 1. eines Monats geboren ist, für den beginnt die Rente zum 1. des Geburtsmonats. Wer beispielsweise am 1. April geboren ist, hat sein 63. Lebensjahr am 31. März vollendet.


Abschläge bis zu 14,4 Prozent




Wer eine Rente mit 63 beziehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen: 0,3 Prozent für jeden Monat früherer Rentenbeginn. Für 1964 Geborene macht das 14,4 Prozent aus, für 1955 Geboren 9,9 Prozent – und so geht es weiter. Der Jahrgang 1960 könnte regulärer erst mit 66 Jahren plus vier Monate in Rente gehen, geht er schon 2023, muss er zwölf Prozent Abschläge in Kauf nehmen.


Höhe der Abschläge

Kündigen oder Aufhebungsvertrag?




"Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?": Muss ich kündigen, wenn ich vorzeitig in Rente gehen will? Was regeln Arbeitsverträge? In vielen Arbeitsverträge steht noch ein Passus wie

- „… das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der …. Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente hat oder im Falle seiner Befreiung haben würde, spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahrs“


- Das gilt heute so nicht mehr, da die meisten mittlerweile längst 66 Jahre plus einiger Monate arbeiten müssen. Aber abgewandelt hat dieser Passus bei der Altersrente noch seine Wirksamkeit.

Selbst aktiv werden




Anders sieht es für Frührentner aus, die mit 63 Jahren gehen wollen. Rente gibt es nur auf Antrag – oder ohne Antrag keine Rente! Wer früher in Rente gehen will, muss selbst aktiv werden und


kündigen oder einen Aufhebungsvertrag




mit dem Arbeitgeber schließen, sonst wird’s nichts mit der vorgezogenen Rente. Es braucht immer die Papierform. Denn, die Rente mit 63 ist keine „Regelaltersrente“; das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Was die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers bei vorgezogenem Renteneintritt betrifft, so gilt sein Arbeitsvertrag, der sich bei vielen auf Tarifverträge stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist.

Wer zur Rente mit 63 kündigen will, kann sich an dem Musterbrief von kuendigungsschreiben.co orientieren. Der Musterbrief einer Kündigung könnte so aussehen:


Musterbrief einer Kündigung


Max Mustermann


Musterstraße 1


12345 Musterstadt

Leinsamen GmbH


Lummersbüttler Weg 7


33477 Luttersbüttel

Musterstadt, tt.mm.jjjj


Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle als (Bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der ... 

Nur so viel: Die Kündigung muss natürlich schriftlich erfolgen und unterschrieben werden. Es ist sinnvoll, sie persönlich abzugeben und sich das quittieren zu lassen. Es geht natürlich auch per Post mit Rückschein, um etwas in der Hand zu haben.

Übrigens, der Deutschen Rentenversicherung ist es egal, ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde oder ob der Rentenversicherte ordentlich gekündigt hat. Für die Rentenansprüche ist das irrelevant.





Alternative Aufhebungsvertrag




Jetzt zur anderen Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.

Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf einen Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.

Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vor hat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.


Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?




Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:

Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.

Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................

Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................

Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.

Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monaten vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.

Zeitplan


Ein Beispiel:

- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2024


- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2024 abschicken


- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen


- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe 57) ist vom 1. März 2024 bis 31. August 2024


- die Beschäftigung endet am 30. November 2024


- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2024 bis 30. November 2024

 
https://vorunruhestand.de/2024/01/kuendigen-zur-rente-mit-63-oder-aufhebungsvertrag/

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