Freitag, 6. Februar 2026

Freibetrag für Betriebsrente steigt 2026

Freibetrag für Betriebsrente steigt 2026
Betriebsrentner zahlen für ihre Betriebsrente die vollen Krankenkassenbeiträge von annähernd 20 Prozent zehn Jahre lang, abgemildert nur durch einen Freibetrag. Wie hoch ist dieser Freibetrag? Um wie viel steigt er 2026?
Wer nach vielen Berufsjahren in Rente geht und beispielsweise in eine Direktversicherung eingezahlt hat, wundert sich, wenn er ein Schreiben seiner Krankenkasse bekommt, die ihm vorrechnet, wie viel er in den kommenden zehn Jahren oder 120 Monaten zu zahlen hat – für seine "fiktive" Betriebsrente. Die Sozialabgabenlast wird nur gemildert durch einen Freibetrag, den GKV-Betriebsrentenfreibetrag?
Damit die Krankenkassen auf die Auszahlung einer Direktversicherung Versicherungsbeiträge erheben dürfen, muss diese als „Versorgungsbezug“ gelten. Da eine Lebensversicherung, die du privat abschließt, beitragsfrei wäre, muss der Gesetzgeber die Direktversicherung rechtlich als Betriebsrente „fiktiv“ definieren, damit sie denselben Regeln unterliegt wie eine Rente, die direkt aus der Firmenkasse kommt. Das Wort „fiktiv“ bedeutet hier nicht „unreal“, sondern „rechtlich so behandelt, als ob“. Es ist ein juristischer Kniff, um eine private Versicherungslösung in das Korsett des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts für Betriebsrenten zu stecken.
Wer Krankenkassenbeiträge zahlt:
- Wer eine Direktversicherung hat,
- von seinem Ex-Arbeitgeber eine Betriebsrente (Direktzusage) oder
- Geld von einer Pensionskasse bekommt,
muss dafür die vollen Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen, sprich den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, insgesamt mittlerweile mehr als 20 Prozent. Dank einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 gibt es einen Freibetrag, den sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetrag (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung).
Wie hoch ist dieser Freibetrag und wie hat er sich entwickelt?
Dieser Freibetrag wurde zum 1. Januar 2020 eingeführt, um Betriebsrentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen zu entlasten. Vorher gab es eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die gesamte Betriebsrente verbeitragt wurde. Seit der Einführung des Freibetrags müssen Beiträge nur noch für den Teil der Betriebsrente gezahlt werden, der den Freibetrag übersteigt.
Entwicklung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags in den letzten Jahren:
- 2020: 159,25 Euro
- 2021: 164,50 Euro
- 2022: 164,50 Euro
- 2023: 169,75 Euro
- 2024: 176,75 Euro
- 2025: 187,25 Euro
Was bedeutet das für 2026?

Zum 1. Januar 2026 ist der Freibetrag um 10,50 Euro auf 197,75 Euro gestiegen. Das bedeutet: Die ersten 197,75 Euro Ihrer monatlichen Betriebsrente bleiben in der Krankenversicherung beitragsfrei.


Der 😢 Wermutstropfen: Der Freibetrag gilt weiterhin nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung wird weiterhin der volle Beitragssatz auf die gesamte Betriebsrente fällig (sofern die Freigrenze von 197,75 Euro überschritten wird). Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2026 auf 3,36 Prozent gestiegen ist und viele Kassen sogar darüber liegen, bleibt die Gesamtbelastung für viele Rentner trotz des höheren Freibetrags hoch. Das heißt, diese 197,25 Euro bleiben 2026 versicherungsfrei – für alles darüber hinaus zahlen Betriebsrentner den vollen Beitrag. Der Freibetrag gilt nur für den Krankenkassenbeitrag, nicht für den Pflegebeitrag – und der stieg zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent für Rentner mit Kindern auf 3,6 Prozent und von 4,0 Prozent auf 4,2 Prozent für Kinderlose. Damit erhöhen sich natürlich die Gesamtbeiträge, die Betriebsrentnerinnen und -rentner an die Krankenkasse zahlen müssen.


197,75 Euro Freibetrag ab 2026


- 2022 war der Freibetrag bei 164,50 Euro eingefroren, aber
- 2023 stieg er wieder – und zwar auf 169,75 Euro. Die entsprechende  „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023“ wurde im November 2022 vom Bundesrat abgenickt. Übrigens, der Freibetrag gilt ausschließlich für die Krankenversicherung, nicht aber für die Pflegeversicherung, für die Pflegeversicherung zahlen Betriebsrentnerinnen und -rentner den vollen Beitrag ohne Freibetrag.
- Der Freibetrag ist für Ost und West einheitlich bei 187,25 Euro – und erhöht sich
- 2026 um 10,50 Euro auf 197,75 Euro.
- Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 stiegen alle Rechengrößen laut "Steuertipps.de" vergleichsweise stark: Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung 2024 betrug bundesweit 5,16 Prozent.
- Übrigens, eingeführt wurde der Freibetrag zum 1. Januar 2020 in der Höhe von 159,25 Euro.
Hinweis: Die Krankenkassen passen die Berechnungen in der Regel automatisch an. Trotzdem: Abrechnung für Januar 2026 prüfen.
Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Was heißt das konkret? Die Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ ableitet (definiert im § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB)). Sie beziehen sich dabei auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, sprich für 2023 dann auf 2021. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der bundeseinheitlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Somit ergibt sich folgende Rechnung: 3.955 ÷ 20 = 197,75 Euro. Wie hoch die Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind, schaut am besten bei der Seite Lohn-Info vorbei.
Das gesetzliche Prozedere

Die Festlegung der bundeseinheitlichen Bezugsgröße für das Jahr 2026 erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren im Herbst 2025.


Hier sind die entscheidenden Termine:


-

9. September 2025: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte den Referentenentwurf der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026“. Damit wurden die Werte (basierend auf der Lohnentwicklung von 2024) erstmals offiziell bekannt.


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8. Oktober 2025: Das Bundeskabinett beschloss die Verordnung offiziell.


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21. November 2025: Der Bundesrat stimmte der Verordnung zu.


-

26. November 2025: Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, womit die Werte (einschließlich der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro) final festgeschrieben wurden.


Hintergrund der Erhöhung

Die Bezugsgröße folgt mit einer gewissen Verzögerung der allgemeinen Lohnentwicklung. Da die Löhne im Jahr 2024 um etwa 5,16 % gestiegen sind, wurde die Bezugsgröße für 2026 entsprechend deutlich angehoben. Da der Freibetrag für Betriebsrentner gesetzlich an diese Größe gekoppelt ist (1/20 der Bezugsgröße), steigt er zum 1. Januar 2026 automatisch mit an.


Haben Sie noch Fragen dazu, wie genau diese Lohnentwicklung ermittelt wird oder welche anderen Werte (wie die Beitragsbemessungsgrenze) sich dadurch noch verändert haben?


Klingt kompliziert, ist kompliziert – wer sich bei der Berechnung helfen lassen will, greift am besten auf den Rechner von „Stiftung Warentest“.
Achtung! Wer freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, für den gilt dieser Freibetrag nicht.
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Was von der Rente übrig bleibt


Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen von ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, insgesamt mehr als elf Prozent der Bruttorente. Sie werden direkt von der Rente abgezogen. Das macht bei 1000 Euro Rente ein Minus von 113 Euro oder mehr sogar, je nach Krankenkasse. Das heißt, unterm Strich bleibt einem Rentner von 1000 Euro weniger als 900 Euro Netto-Rente übrig. Seit 2025 ist es noch mal mehr, denn der Zusatzbeitrag und der Pflegebeitrag haben sich erhöht.

Versicherung plus Steuer


Bruttorente ist nicht gleich Nettorente – das gilt auch für die Steuer. Denn zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt noch die Steuer. Die Steuern sind nicht das Problem, aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird gleich bei der Auszahlung abgezogen und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Das ist die Hälfte des Krankenkassenbeitrags von 14,6 Prozent, somit 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Pflegeversicherung trägt der Rentner allein – für kinderlose Rentner sind das 4,2 Prozent, für Rentner mit Kindern 3,6 Prozent.
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist als Pflichtversicherter automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Die KVdR ist aber nur ein Mantel, denn in der Praxis hat der Rentner mit „seiner“ Krankenkasse zu tun. Das kann die TK, eine BKK, die AOK oder die Barmer sein.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Bruttorente ist nicht gleich Nettorente – das wird vor allem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten schmerzlich bewusst. Was hat es mit "pflichtversichert" und "freiwillig" krankenversichert auf sich? Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens nicht mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war (9/10-Regelung), hat in puncto gesetzlicher Krankenversicherung mit Zitronen gehandelt, denn er ist nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert – mit gravierenden Folgen. Übrigens, die Krankenkassen nehmen es da sehr genau und zählen selbst die Tage. Es zählt dabei auch, wenn der Gatte oder die Gattin über den Partner familienversichert war. Dumm nur, wer in der zweiten Berufshälfte zu lang privatversichert war und zu spät oder zu kurz gesetzlich versichert war. Seit August 2017 entschärft eine Gesetzesänderung die 9/10-Regelung, allerdings nur für Eltern mit Kindern.
Ach ja, und dann muss er natürlich einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rente haben, sonst wird es ebenfalls nichts. Die Versicherungspflicht beginnt dann an dem Tag, an dem die Rente beantragt wird.
Die Folgen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse: Sie zahlen nämlich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gesetzliche Krankenkasse, ferner zahlen sie für alle anderen Einnahmen wie Miet- und Kapitaleinkünfte sowie die Riester-Rente. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen GKV hat eine viele Seiten lange Liste über alle Einkünfte, für die ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlen muss – und diese Liste ist beängstigend lang. Sie bekommen natürlich die ihnen zustehende Hälfte von der Rentenversicherung. Um den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie sich schon selbst kümmern und bei der Rentenversicherung nachhaken.
Betriebsrentenstärkungsgesetz

Flankierend zum Freibetrag gibt es seit 2026 weitere Neuerungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz:


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Abfindung von Kleinstanwartschaften: Die Grenzen für die Abfindung kleiner Betriebsrentenansprüche wurden erhöht. Seit 2026 können laufende Leistungen bis 59,33 € (monatlich) oder Kapitalleistungen bis 7.119 € ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden oder nun auch in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden.


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Förderung für Geringverdiener: Die Einkommensgrenzen und Förderbeträge für Arbeitgeberzuschüsse wurden angepasst, um die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen.

https://vorunruhestand.de/2025/12/freibetrag-fuer-betriebsrente-steigt-2026/

Milliarden-Flop: Wir zahlen für Termine, die es nicht gibt

Milliarden-Flop: Wir zahlen für Termine, die es nicht gibt
2,9 Milliarden Euro extra für Ärzte – und wir warten länger als je zuvor. Der Rechnungshof rechnet mit der Honorarabzocke ab. Ein Schlag ins Gesicht für alle.
Hand aufs Herz – wann haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter das letzte Mal versucht, einen Facharzttermin zu bekommen? Wer nicht gerade privat versichert ist, kennt das Spiel: in der Warteschleife hängen, vertröstet auf in sechs Wochen – oder länger.

Länger statt kürzer warten


Was wir alle geahnt haben, lässt sich in Zahlen ablesen: Das „Terminservice-Gesetz“ ist ein gigantisches Verbrennungsmerkmal für Beitragsgelder. 2,9 Milliarden Euro flossen zusätzlich an die Praxen. Das Ziel? Kürzere Wartezeiten. Das Ergebnis? Die Versorgung hat sich verschlechtert.
Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen, die Leistungen der Krankenkasse und die Versorgung werden verbessert. Das sind die Ziele des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist.
Die Bilanz
Der Bundesrechnungshof findet Worte, die wir selten so deutlich hören: Das Verhalten vieler Mediziner sei „inakzeptabel“. Während die Honorare stiegen, sank die durchschnittliche Arbeitszeit der Ärzte von über 41 auf mickrige 34,5 Stunden.
Besonders dreist: Statt Termine einfach zu vergeben, fordern Fachärzte oft erst einen „Dringlichkeitsnachweis“ des Hausarztes. Das bedeutet für uns: Noch ein Termin, noch mehr Zeit im Wartezimmer, noch mehr Bürokratie – nur damit die Kasse am Ende doppelt und dreifach klingelt

Ein Erbe der Ignoranz


Wir baden heute die Fehlplanungen der Ära Spahn aus. Die Politik wusste seit 2023 von den Fehlentwicklungen, schaute aber lieber weg, während die Milliarden versickerten. „Ihnen steht keine zusätzliche Leistung gegenüber“ – so vernichtend urteilt der Rechnungshof über die Extrazahlungen an die Ärzte. Während die Privatpatienten weiterhin auf der Überholspur an uns vorbeiziehen, bleiben wir auf den Kosten sitzen. Es ist Zeit, dass diese „Doppelfinanzierung“ ohne Gegenleistung gestoppt wird. Wir sind Beitragszahler, keine Melkkühe für ein System, das sich selbst verwaltet, statt zu heilen.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde 2019 mit großen Versprechen eingeführt. Das Hauptziel des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn war es, dass gesetzlich Versicherte schneller Termine bekommen und die medizinische Versorgung vor Ort gestärkt wird. Wie der aktuelle Bericht des Bundesrechnungshofs vom Februar 2026 zeigt, klaffen Anspruch und Wirklichkeit jedoch weit auseinander. Hier ist die Bilanz:
Die theoretischen Vorteile des TSVG
Um Ärzte zu motivieren, mehr Termine für Kassenpatienten anzubieten, wurden verschiedene finanzielle Anreize geschaffen:
- Zusatz-Honorare: Ärzte erhalten Extrageld, wenn sie Patienten über die Terminservicestelle (116117) annehmen oder neue Patienten in die Praxis aufnehmen.
- Offene Sprechstunden: Fachärzte (wie Augenärzte oder HNO-Ärzte) wurden verpflichtet, mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminverrechnung anzubieten.
- Mindestsprechstunden: Die Mindestzahl der Sprechstunden für niedergelassene Ärzte wurde von 20 auf 25 Stunden pro Woche erhöht.
- 116117-Ausbau: Die Nummer wurde zur zentralen Anlaufstelle für die Terminvermittlung rund um die Uhr ausgebaut.
Das ernüchternde Ergebnis
Der Bundesrechnungshof kommt zu einem vernichtenden Urteil. Die Milliarden-Investitionen haben die Probleme nicht gelöst, sondern teilweise verschärft:
Warum hat es nicht funktioniert?
Der Rechnungshof kritisiert vor allem Fehlanreize. Viele Ärzte nutzen die Extrahonorare zwar, verlangen aber zusätzlich "Dringlichkeitsnachweise" vom Hausarzt. Das führt zu unnötigen Doppelbesuchen und blockiert das System zusätzlich.
Kurz gesagt: Die Steuerzahler haben Milliarden für eine Beschleunigung bezahlt, die im Wartezimmer nie angekommen ist. Das System leidet unter einer "Doppelfinanzierung", bei der für Leistungen extra bezahlt wird, die eigentlich zum Standard gehören sollten.
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Donnerstag, 5. Februar 2026

Sternchenzwang: Fliegt raus, wer nicht gendert?

Sternchenzwang: Fliegt raus, wer nicht gendert?
Jahrzehntelang war Ihr Deutsch tadellos – jetzt droht der Rauswurf? In Hamburg wird das Gender-Diktat zur Existenzfrage. Ein Schlag ins Gesicht für Profis.

Es klingt wie ein Schildbürgerstreich, ist aber bittere Realität am Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Eine langjährige Mitarbeiterin weigert sich, den Gender-Stern in ihrer Korrespondenz zu nutzen. Die Quittung des Dienstherrn: Abmahnung und außerordentliche Kündigung.


Wenn Ideologie die Kompetenz besiegt


Was hier eskaliert, ist mehr als ein Streit um Grammatik. Es ist der Versuch einer ideologischen Umerziehung am Arbeitsplatz. Besonders für die Generation, die Sprache als Werkzeug für Klarheit und Präzision gelernt hat, wirkt der Fall wie ein schlechter Scherz. Doch für die Betroffene geht es um die Existenz.


Teilsieg für den gesunden Menschenverstand
Die Details zum Stand des Verfahrens:
- Erste Instanz: Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klägerin im August 2025 in vollem Umfang recht. Es kassierte sowohl die vorangegangenen Abmahnungen als auch die außerordentliche Kündigung.
- Aktenzeichen: Die Verfahren wurden unter den Aktenzeichen 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25 geführt. Die Begründung: Ein Dienstherr darf nicht einfach die Existenz vernichten, nur weil jemand sich der "Neu-Sprache" verweigert.
- Aktueller Status: Da die Behörde (vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr) gegen das Urteil vorgegangen ist, geht der Fall nun in die nächste Instanz vor das Landesarbeitsgericht Hamburg. Dort wird final geklärt, ob ein Dienstherr die Verwendung von Sonderzeichen, wie den Gender-Stern „*“
Jagd auf "Gender-Sünder" geht weiter

Wer nun glaubt, die Vernunft hätte gesiegt, irrt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr will es wissen und zerrt den Fall vor das Landesarbeitsgericht Hamburg. Es geht um das Grundsätzliche: Darf der Chef Sonderzeichen erzwingen, die im offiziellen Regelwerk der deutschen Sprache gar nicht existieren?


Zählt im öffentlichen Dienst bald die ideologische Linientreue mehr als fachliche Souveränität? Wenn das Landesarbeitsgericht die Zwangssprache absegnet, ist kein Schreibtisch mehr sicher vor dem Erziehungseifer der Politik.


Es ist geradezu obsessiv, wie das Amt sich hier verhält.“


WELT-Kolumnistin Kristina Schröder.


Am 5. Februar verhandelt das Landesarbeitsgericht in Hamburg über den Fall.


Was sagt der Rat für deutsche Rechtschreibung?
Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat Ende 2023 seine Auffassung bekräftigt, "dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll". Eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe könne nicht mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden. Der Rat für deutsche Rechtschreibung betont, dass das amtliche Regelwerk für Schulen sowie für die öffentliche Verwaltung (einschl. Rechtspflege) gilt – und er rät vor der Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen Sonderzeichen im Wortinnern, die die Kennzeichnung aller Geschlechtsidentitäten vermitteln sollen, ab.
Dazu seine Erläuterungen und Begründungen:
Geschlechtergerechte Texte sollen
- sachlich korrekt sein,
- verständlich und lesbar sein,
- vorlesbar sein (mit Blick auf Blinde und Sehbehinderte),
- Rechtssicherheit und Eindeutigkeit in öffentlicher Verwaltung und Rechtspflege gewährleisten,
- möglichst automatisiert übertragbar sein in andere Sprachen, vor allem im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und Minderheitensprachen (Schweiz, Bozen-Südtirol, Ostbelgien; aber für regionale Amts- und Minderheitensprachen auch Österreich und Deutschland),
- die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentlichen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen.
- das Erlernen der geschriebenen deutschen Sprache nicht erschweren.
In eigener Sache:
In diesem Blog ist häufig die Rede beispielsweise vom »Rentner« oder »Sparer« oder »Beitragszahler« – gemeint sind dabei immer explizit Menschen aller Geschlechter. »Rentner« oder »Sparer« oder ... steht als allgemeingültiger Oberbegriff dieser Personengruppe, die eine Rente bezieht oder spart oder Beiträge zahlt. Aber wegen der besseren Lesbarkeit und der Kürze wird das generische Maskulinum verwendet, das selbstverständlich Rentnerinnen und Menschen im Ruhestand, die dem dritten Geschlecht angehören, einschließt. Als Alternative zum generischen Maskulinum böte sich eine geschlechtergerechte Sprache an, entweder mit einer neutralen Bezeichnung oder Umschreibung, mit Gendersternchen (*), Binnen-»I«, »:«, Mediopunkt (·) oder »_« oder mit der vollen weiblichen und männlichen Nennung der Personengruppe, was aber zu unnötigen Langen und umständlichen Formulierungen geführt hätte. Der Genderstern "gehört nicht zum Kernbereich der deutschen Orthografie", wie der Rat für deutsche Rechtschreibung Ende 2023 beschloss. An einigen Stellen sind als Zeichen des guten Willens zwei Geschlechter genannt. https://vorunruhestand.de/2026/02/sternchenzwang-fliegt-raus-wer-nicht-gendert/

Riester rechnet mit der Rentendebatte ab

Riester rechnet mit der Rentendebatte ab
Ex-Arbeitsminister Walter Riester sieht das „Rentenniveau“ als Trugbild an. Es führt in die Irre und sagt wenig darüber aus, wie viel Geld Rentnern bleibt.
Walter Riester (82) findet deutliche Worte für die aktuelle Rentenpolitik. Im Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ bezeichnete er das Rentenniveau als eine „Nullnummer“. Sein Hauptargument: Die Kennzahl sei irreführend, da sie kaum Aussagekraft darüber besitze, wie viel Geld am Ende tatsächlich auf dem Konto der Rentner landet.

Riester hat Hausaufgaben nicht gemacht


Vielleicht hätte er besser seine Hausaufgaben gemacht: Denn offiziell heißt das Rentenniveau ja auch „Sicherungsniveau vor Steuern“ – und so sollten es Medien und Öffentlichkeit auch nennen. Das Sicherungsniveau vor Steuern – öffentlich einfach als „Rentenniveau“ bezeichnet – ist eine zentrale statistische Kennzahl in der deutschen Rentenpolitik – nicht mehr und nicht weniger. Sie beschreibt das Verhältnis zwischen einer Standardrente und dem aktuellen Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer. Sie sichert das Alter ab, mehr auch nicht. Bequem leben kann davon keine und keiner. Warum hat er das damals nicht gesagt als Arbeitsminister? Was er auch nicht sagt: Die 2001 eingeführte Riester-Rente sollte die sinkende gesetzliche Rente kompensieren. Das funktioniert nur nicht. Viel schlimmer, Riester schmälert die gesetzliche Rente. Ob jemand riestert oder nicht – seine gesetzliche Rente wird auf alle Fälle um vier Prozent gekürzt. Die Riester-Rente hat Walter Riester erfunden; eingeführt wurde sie 2001 von einer rot-grünen Regierung unter dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder. Seitdem dämpft sie die gesetzliche Rente als Faktor in der Rentenformel.
Standardrentner – ein fiktives Modell
Der Standardrentner: Das ist ein fiktives Modell. Es wird angenommen, dass diese Person genau 45 Jahre lang gearbeitet und dabei in jedem Jahr exakt das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient hat (also 45 Entgeltpunkte gesammelt hat).
Die Formel
Die Berechnung erfolgt nach diesem Prinzip:
Rentenformel
So sieht die Rentenformel aus. Der Nachhaltigkeitsfaktor wurde allerdings ausgeklammert.
 
Warum „vor Steuern“ (Netto vor Steuern)?
Er bedeutet:
- Netto: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bereits abgezogen.
- Vor Steuern: Die individuelle Einkommensteuer wird nicht berücksichtigt, kann gar nicht berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass die Besteuerung der Rente individuell sehr unterschiedlich ausfällt (je nach Eintrittsjahr und weiteren Einkünften), was einen statistischen Vergleich unmöglich machen würde.

Was das Rentenniveau "nicht" ist


Wie Walter Riester kritisierte, gibt es oft Missverständnisse:
- Es ist nicht die individuelle Rentenhöhe: Ein Rentenniveau von 48 % bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 % seines letzten Gehalts bekommt. Wer weniger als 45 Jahre gearbeitet oder unterdurchschnittlich verdient hat, bekommt weniger als diese 48 %.
- Es ist keine Lohn-Ersatzrate: Es vergleicht die Rente nicht mit dem letzten Gehalt einer Person, sondern mit dem Durchschnittsgehalt der aktuellen Generation der Arbeitnehmer – übrigens anders als bei der Beamtenpension.

Die Netto-Rentenersatzquote (Net Pension Replacement Rate) wird von der OECD berechnet. Diese Quote vergleicht das individuelle Nettoeinkommen kurz vor der Rente mit der Netto-Rente. Sie ist meist deutlich höher als das offizielle "Rentenniveau", da Rentner im Vergleich zu Erwerbstätigen oft geringere Abgaben (insbesondere keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge) leisten.


-

Aktueller Wert (für Durchschnittsverdiener): 52,9 % bis 55 %.


-

Einordnung: Im internationalen Vergleich liegt Deutschland damit unter dem OECD-Durchschnitt (ca. 61–62 %). In Ländern wie Österreich oder Italien liegt diese Quote oft bei über 80 %, was jedoch an anders strukturierten Systemen liegt.


Vergleich der Kennzahlen im Überblick
Kennzahl
Aktueller Wert (ca.)
Bedeutung
Netto-Rentenersatzquote
~53 %
Individueller Vergleich: Letztes Netto-Gehalt vs. Netto-Rente.
Sicherungsniveau vor Steuern
48,1 %
Statistischer Wert: Standardrente vs. Durchschnittslohn.

Aktueller Kontext


Die Bundesregierung hat gesetzlich festgelegt, dass dieses Niveau bis zum Jahr 2039 bei 48 % stabilisiert werden soll (Rentenpaket II). Kritiker wie Riester bemängeln jedoch, dass diese Zahl die private Vorsorge völlig ausblendet und somit kein realistisches Bild der tatsächlichen Lebensstandards im Alter liefert.
In der Praxis sieht die Rechnung für einen „Eckrentner“ (jemand, der 45 Jahre lang exakt Durchschnitt verdient hat) so aus:
Posten
Betrag
Bruttorente (45 Entgeltpunkte)
1.770,00 €
- Krankenversicherung (ca. 8,15 %)
-144,25 €
- Pflegeversicherung (ca. 2,3 % - 4,0 %)
-60,00 €
Netto vor Steuern
1.565,75 €

Das Rentenniveau: Ein Trugbild?


Ex-Arbeitsminister Riester spart nicht an Kritik gegenüber der eigenen Partei. Dass die SPD starr an der 48-Prozent-Marke festhalte, gehe an der Lebensrealität vorbei, so sein Kommentar in der „Süddeutschen Zeitung“.


Schluss mit der „Ideologieschlacht“

Riester warnt vor einer gefährlichen Schwarz-Weiß-Malerei. Die Debatte, ob nun das Umlageverfahren oder die Kapitaldeckung der richtige Weg sei, bezeichnet er als „Katastrophe“. Umlagesystem und Kapitaldeckung sind kein Entweder-Oder, sondern ein Sowohl-als-Auch.


Ich halte die Auseinandersetzung auf diese Art für schlimm, weil doch beides wichtig ist.“

— Walter Riester


Der angekündigte Paradigmenwechsel

Während Riester die Methodik kritisiert, bereitet die Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz bereits den Umbau vor. Merz kündigte beim Neujahrsempfang der Deutschen Börse einen Paradigmenwechsel an:


Gesamtversorgungsniveau: Die gesetzliche Rente bleibt, wird aber nur noch ein Baustein von vielen.
Stärkung der Kapitaldeckung: Private und betriebliche Vorsorge sollen massiv ausgebaut werden.
Vermögensaufbau: Arbeitnehmer sollen stärker am Zuwachs des Volksvermögens teilhaben.
Bis Ende Juni soll eine neue Rentenkommission eine Kennzahl vorlegen, die neben der gesetzlichen Rente auch die private und betriebliche Vorsorge einbezieht. Das ist die Quadratur des Kreises, denn viele Beschäftigte haben keine Riester-Rente und haben keine betriebliche Altersvorsorge. Wie bitte schön, soll daraus eine Kennzahl errechnet werden?
Wo steht Deutschland?
pension at a glance
pension at a glance - der Rentenbericht der OECD
 
Bild: picture alliance / Gilbert Novy / KURIER / picturedesk.com | Gilbert Novy https://vorunruhestand.de/2026/02/riester-rechnet-mit-der-rentendebatte-ab/

Mittwoch, 4. Februar 2026

Kahlschlag bei der Postbank

Kahlschlag bei der Postbank
Die Postbank macht Ernst: Was im Sommer 2025 als Schließungswelle angekündigt wurde, ist nun bittere Realität. Bis Mitte 2026 wird das Filialnetz radikal auf nur noch 320 Standorte zusammengestrichen.
Das vertraute Bild der gelben Filiale an der Ecke verschwindet immer schneller. Nachdem die Deutsche-Bank-Tochter bereits im letzten Jahr Hunderte Standorte aufgegeben hat, erreicht die Schließungswelle nun ihren geplanten Höhepunkt. Von ehemals rund 550 Filialen (und ursprünglich 750 vor wenigen Jahren) bleibt bis Mitte dieses Jahres nur noch ein Rumpfnetz übrig.
Besonders für Senioren und Menschen im ländlichen Raum wird der Zugang zu Bargeld und persönlicher Beratung damit zur echten Herausforderung. Eine offizielle, vollständige Liste aller Schließungen mit exakten Daten wird von der Postbank zurückhaltend kommuniziert, jedoch haben Medienberichte bereits einen umfassenden Einblick in die Planungen gegeben.

Warum schließen so viele Filialen?


Die Strategie der Bank ist klar: „Mobile First“. Die Postbank setzt voll auf digitales Banking via App und Videoberatung. Laut Konzernangaben nutzen immer weniger Kunden die Filiale für alltägliche Geschäfte wie Überweisungen. Doch für viele Vorruheständler und Senioren, die den persönlichen Kontakt und das gedruckte Sparbuch schätzen, fühlt sich dieser Schritt wie ein Rückzug aus der Fläche an.

Die Folgen für die Kunden


Mit dem Wegfall der Filialen verschwinden auch die bankeigenen Geldautomaten. Zwar betont die Postbank, dass die Bargeldversorgung über die Partner der „Cash Group“ (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) gesichert bleibt, doch in der Praxis bedeutet das oft weite Wege.
Unser Tipp für Bargeld: Nutzen Sie vermehrt den Bargeld-Service im Einzelhandel. Bei Supermärkten wie Rewe, Edeka oder dm können Sie oft schon ab einem geringen Einkaufswert (bei Rewe sogar teilweise ohne Einkauf) bis zu 200 Euro kostenfrei abheben. Die Postbank-Kunden müssen sich, ob sie wollen oder nicht, ihr Bargeld im Supermarkt abheben.
Umbau zu „Beratungsfilialen“ – ohne Paketdienst
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Rund 120 der verbleibenden 320 Standorte werden in reine Beratungszentren umgewandelt. Das bedeutet:
- Keine Postdienstleistungen mehr: Sie können dort keine Briefmarken kaufen oder Pakete abgeben.
- Fokus auf Verkauf: In diesen Centern geht es primär um Kredite, Versicherungen und Anlagen, nicht um den schnellen Service am Schalter.
- Terminpflicht: Spontane Besuche könnten in Zukunft schwieriger werden.
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Welche Standorte trifft es aktuell?
Besonders dramatisch ist die Lage in Ballungsräumen wie Berlin, Hamburg und Teilen von Nordrhein-Westfalen, wo teilweise jede zweite Filiale schließt. Aber auch kleinere Städte verlieren ihre letzte Anlaufstelle. In den kommenden Monaten (bis Juni 2026) stehen unter anderem folgende Standorte auf der Streichliste:
- Berlin: Moabit (Alt-Moabit) und Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee).
- Brandenburg: Fürstenwalde und Oranienburg.
- Sachsen: Teile von Chemnitz und Leipzig.
Liste der Filialschließungen
Nachfolgend eine Liste von Postbank-Filialen, die in den vergangenen zwölf Monaten geschlossen wurden. Eine von verschiedenen Medien veröffentlichte Liste umfasst rund 100 Filialen, die von den Schließungen betroffen sind. Die genauen Zeitpunkte der Schließungen können variieren, einige sind für 2025 und 2026 angesetzt.
Berlin:
In der Hauptstadt ist eine deutliche Reduzierung des Filialnetzes geplant. Folgende Standorte wurden in Medienberichten mit voraussichtlichen Schließungsjahren genannt:
- Charlottenburg (Wilmersdorfer Str.)
- Falkenhagener Feld (Posthausweg) - 2025
- Friedrichsfelde (Otto-Schmirgal-Str.)
- Hellersdorf (Janusz-Korczak-Str.)
- Hohenschönhausen (Prerower Platz 1) - 2025
- Köpenick (Pablo-Neruda-Str.)
- Lichterfelde (Hindenburgdamm 99) - 2025
- Mariendorf (Mariendorfer Damm 422) - 2024
- Marienfelde (Malteserstr. 170-172) - 2025
- Marzahn (Märkische Allee 176-178) - 2024
- Moabit (Alt-Moabit 98) - 2026
- Oberschöneweide (Edisonstr. 63) - bereits im August 2024
- Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee 79) - 2026
- Reinickendorf (Kurt-Schumacher-Damm 1) - 2025
- Weißensee (Charlottenburger Str. 140) - 2025
- Wilmersdorf (Uhlandstr. 85) - 2024
- Westend (Soorstr. 61-62) - 2025
Brandenburg:
Auch in Brandenburg sind mehrere Schließungen angekündigt:
- Brandenburg an der Havel (Sankt-Annen-Straße 30-33) - 2025
- Eberswalde (Eisenbahnstraße 101) - 2025
- Fürstenwalde (Alte Neuendorfer Straße 2-3) - 2026
- Lübben (Poststraße 4) - 2025
- Neuruppin (Am Alten Gymnasium 7-9) - 2025
- Oranienburg (Bernauer Straße 53) - 2026
- Schwedt (Platz der Befreiung 1) - 2025
- Senftenberg (Am Neumarkt 2-4) - 2025
- Strausberg (Müncheberger Straße 20) - 2025

Weitere Schließungen in anderen Bundesländern:


- Baden-Württemberg: Aalen, Ettlingen (15.07.2025), Filderstadt-Bernhausen (24.06.2025)
- Bayern: Dingolfing, Plattling, Taufkirchen (Lindenring 7), Garmisch-Partenkirchen, München (Tegernseer Landstraße - Umwandlung in reine Beratungsfiliale zum 1.4.2025)
- Hessen: Darmstadt, Frankfurt am Main (mehrere Standorte), Fulda, Hanau, Kassel, Offenbach, Wiesbaden
- Niedersachsen: Bad Pyrmont, Bleckede (01.10.2025), Delmenhorst, Emden, Hameln, Hannover (mehrere Standorte), Hildesheim, Lingen, Lüneburg, Nordhorn, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven
- Nordrhein-Westfalen: Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf (drei von sechs Filialen), Essen, Gelsenkirchen, Grevenbroich (10.07.2025), Hagen, Hamm, Herne, Iserlohn, Kamp-Lintfort, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Siegen, Solingen, Wuppertal
- Rheinland-Pfalz: Alzey, Daun, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Neuwied, Speyer, Trier, Worms
- Sachsen-Anhalt: Halle-Neustadt (Passage), Merseburg, Wolfen
- Schleswig-Holstein: Bad Segeberg
- Thüringen: Sondershausen
Diese Liste ist sicher nicht vollständig – auch die Zeitpunkte der Schließungen können sich noch ändern. Kunden der Postbank werden in der Regel schriftlich über die Schließung ihrer Filiale und die nächstgelegenen Alternativen informiert. Diese umfassen neben den verbleibenden Postbank-Filialen auch die Geldautomaten der Cash Group (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) sowie den Bargeldservice in vielen Supermärkten.
Fazit: Was Postbank-Kunden jetzt tun sollten
Wer bisher auf die Filiale angewiesen war, sollte prüfen, ob das aktuelle Kontomodell noch Sinn macht. Wenn der Weg zur nächsten Postbank-Filiale nun 20 Kilometer oder mehr beträgt, ist ein Wechsel zu einer lokalen Sparkasse oder Volksbank – oder der komplette Umstieg auf eine reine Direktbank – eine Überlegung wert.
KI-generiert mit Google Gemini https://vorunruhestand.de/2026/02/kahlschlag-bei-der-postbank/

Dienstag, 3. Februar 2026

Deutschland braucht den Schwedenfonds

Deutschland braucht den Schwedenfonds
Die neue private Altersvorsorge steht unter Beschuss. Experten warnen vor hohen Kosten und fordern einen Staatsfonds, damit mehr Rendite bei den Sparern ankommt.
Die Merz-Regierung will die private Altersvorsorge reformieren – nett. Das ist gut gemeint, aber der Gesetzesentwurf ist nicht gut gemacht. Deutsche Politiker wollen wieder nichts von den pragmatischen Schweden lernen.

Reform oder Mogelpackung?


Jeder kann nachlesen, was sich die Bundesregierung in puncto Altersvorsorgedepot vorstellt: im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz). Sie will damit weg von der starren Riester-Rente, hin zu mehr Flexibilität und Renditechancen durch ein neues "Vorsorgedepot". Doch was als Befreiungsschlag für Sparer gedacht war, stößt bei Verbraucherschützern und Fachpolitikern auf massiven Widerstand.

Zu hohe Kosten, zu wenig Ertrag


Die Verbraucherzentrale lässt kaum ein gutes Haar am aktuellen Referentenentwurf. Das Hauptproblem: Trotz eines geplanten Kostendeckels von 1,5 Prozent fressen Gebühren und Provisionen einen Großteil der Gewinne auf.
„Ein Kostensatz von 1,5 Prozent führt dazu, dass lediglich 53 Prozent der Kapitalmarkterträge bei den Vorsorgesparenden ankommen“, rechnen die Experten vor.
Zum Vergleich: Beim schwedischen Vorbild (Staatsfonds AP7) landen dank minimaler Kosten rund 99 Prozent der Erträge in den Taschen der Bürger. Die Verbraucherschützer befürchten zudem, dass das System weiterhin auf provisionsorientiertem Verkauf basiert – Berater könnten also eher die Produkte mit der höchsten Provision empfehlen als die, die am besten für den Kunden sind.
Hessen fordert mehr Transparenz
Auch aus der Politik kommt Gegenwind. Das Hessische Ministerium der Finanzen betont, dass ein echtes Standard-Depot vor allem zwei Kriterien erfüllen muss: Vergleichbarkeit und Transparenz. Ohne klare Strukturen und eine einfache Handhabung bestehe die Gefahr, dass die Reform ihr Ziel – mehr Menschen in die private Vorsorge zu bringen – verfehlt.

Das "Schweden-Modell" als Rettung?


Anstatt auf ein komplexes Geflecht aus Bank- und Versicherungsprodukten zu setzen, fordern Kritiker einen staatlich organisierten, aber unabhängig verwalteten Vorsorgefonds nach schwedischem Vorbild.
Die Vorteile des Schwedenfonds:
- Minimale Kosten: durch Skaleneffekte und den Verzicht auf teure Vertriebsstrukturen.
- Hohe Rendite: Der schwedische AP7 erzielte über Jahrzehnte hinweg Renditen von über 10 Prozent.
- Einfachheit: Ein Standardprodukt für alle, die sich nicht aktiv um ihre Anlage kümmern wollen.
Kosten runter und mehr Transparenz
Die geplante Reform der Merz-Regierung bringt zwar die Abkehr von der 100-Prozent-Beitragsgarantie und eröffnet damit Chancen auf dem Aktienmarkt. Doch solange die Kostenstruktur so hoch bleibt, profitieren vor allem die Anbieter, nicht die Sparer. Ob der "Schwedenfonds" für Deutschland noch eine Chance bekommt, bleibt die entscheidende Frage für die kommenden Monate.
Erste Lesung des Gesetzesentwurfs
Am Donnerstag, 26. Februar, 13.55 Uhr soll der Gesetzentwurf in erster Lesung beraten werden. Gegenstand der halbstündigen Debatte ist auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). In beiden Fällen soll der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen übernehmen.
Die Grünen wollen einen „Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges, renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private Altersvorsorge“. In den sollen abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, „sofern sie dem nicht aktiv widersprechen“. Wer widerspricht, soll in private Konkurrenzangebote einzahlen können - ganz nach dem schwedischen Modell als Vorbild. https://vorunruhestand.de/2026/02/deutschland-braucht-den-schwedenfonds/

Montag, 2. Februar 2026

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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