Donnerstag, 5. Februar 2026

Sternchenzwang: Fliegt raus, wer nicht gendert?

Sternchenzwang: Fliegt raus, wer nicht gendert?
Jahrzehntelang war Ihr Deutsch tadellos – jetzt droht der Rauswurf? In Hamburg wird das Gender-Diktat zur Existenzfrage. Ein Schlag ins Gesicht für Profis.

Es klingt wie ein Schildbürgerstreich, ist aber bittere Realität am Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Eine langjährige Mitarbeiterin weigert sich, den Gender-Stern in ihrer Korrespondenz zu nutzen. Die Quittung des Dienstherrn: Abmahnung und außerordentliche Kündigung.


Wenn Ideologie die Kompetenz besiegt


Was hier eskaliert, ist mehr als ein Streit um Grammatik. Es ist der Versuch einer ideologischen Umerziehung am Arbeitsplatz. Besonders für die Generation, die Sprache als Werkzeug für Klarheit und Präzision gelernt hat, wirkt der Fall wie ein schlechter Scherz. Doch für die Betroffene geht es um die Existenz.


Teilsieg für den gesunden Menschenverstand
Die Details zum Stand des Verfahrens:
- Erste Instanz: Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klägerin im August 2025 in vollem Umfang recht. Es kassierte sowohl die vorangegangenen Abmahnungen als auch die außerordentliche Kündigung.
- Aktenzeichen: Die Verfahren wurden unter den Aktenzeichen 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25 geführt. Die Begründung: Ein Dienstherr darf nicht einfach die Existenz vernichten, nur weil jemand sich der "Neu-Sprache" verweigert.
- Aktueller Status: Da die Behörde (vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr) gegen das Urteil vorgegangen ist, geht der Fall nun in die nächste Instanz vor das Landesarbeitsgericht Hamburg. Dort wird final geklärt, ob ein Dienstherr die Verwendung von Sonderzeichen, wie den Gender-Stern „*“
Jagd auf "Gender-Sünder" geht weiter

Wer nun glaubt, die Vernunft hätte gesiegt, irrt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr will es wissen und zerrt den Fall vor das Landesarbeitsgericht Hamburg. Es geht um das Grundsätzliche: Darf der Chef Sonderzeichen erzwingen, die im offiziellen Regelwerk der deutschen Sprache gar nicht existieren?


Zählt im öffentlichen Dienst bald die ideologische Linientreue mehr als fachliche Souveränität? Wenn das Landesarbeitsgericht die Zwangssprache absegnet, ist kein Schreibtisch mehr sicher vor dem Erziehungseifer der Politik.


Es ist geradezu obsessiv, wie das Amt sich hier verhält.“


WELT-Kolumnistin Kristina Schröder.


Am 5. Februar verhandelt das Landesarbeitsgericht in Hamburg über den Fall.


Was sagt der Rat für deutsche Rechtschreibung?
Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat Ende 2023 seine Auffassung bekräftigt, "dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll". Eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe könne nicht mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden. Der Rat für deutsche Rechtschreibung betont, dass das amtliche Regelwerk für Schulen sowie für die öffentliche Verwaltung (einschl. Rechtspflege) gilt – und er rät vor der Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen Sonderzeichen im Wortinnern, die die Kennzeichnung aller Geschlechtsidentitäten vermitteln sollen, ab.
Dazu seine Erläuterungen und Begründungen:
Geschlechtergerechte Texte sollen
- sachlich korrekt sein,
- verständlich und lesbar sein,
- vorlesbar sein (mit Blick auf Blinde und Sehbehinderte),
- Rechtssicherheit und Eindeutigkeit in öffentlicher Verwaltung und Rechtspflege gewährleisten,
- möglichst automatisiert übertragbar sein in andere Sprachen, vor allem im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und Minderheitensprachen (Schweiz, Bozen-Südtirol, Ostbelgien; aber für regionale Amts- und Minderheitensprachen auch Österreich und Deutschland),
- die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentlichen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen.
- das Erlernen der geschriebenen deutschen Sprache nicht erschweren.
In eigener Sache:
In diesem Blog ist häufig die Rede beispielsweise vom »Rentner« oder »Sparer« oder »Beitragszahler« – gemeint sind dabei immer explizit Menschen aller Geschlechter. »Rentner« oder »Sparer« oder ... steht als allgemeingültiger Oberbegriff dieser Personengruppe, die eine Rente bezieht oder spart oder Beiträge zahlt. Aber wegen der besseren Lesbarkeit und der Kürze wird das generische Maskulinum verwendet, das selbstverständlich Rentnerinnen und Menschen im Ruhestand, die dem dritten Geschlecht angehören, einschließt. Als Alternative zum generischen Maskulinum böte sich eine geschlechtergerechte Sprache an, entweder mit einer neutralen Bezeichnung oder Umschreibung, mit Gendersternchen (*), Binnen-»I«, »:«, Mediopunkt (·) oder »_« oder mit der vollen weiblichen und männlichen Nennung der Personengruppe, was aber zu unnötigen Langen und umständlichen Formulierungen geführt hätte. Der Genderstern "gehört nicht zum Kernbereich der deutschen Orthografie", wie der Rat für deutsche Rechtschreibung Ende 2023 beschloss. An einigen Stellen sind als Zeichen des guten Willens zwei Geschlechter genannt. https://vorunruhestand.de/2026/02/sternchenzwang-fliegt-raus-wer-nicht-gendert/

Riester rechnet mit der Rentendebatte ab

Riester rechnet mit der Rentendebatte ab
Ex-Arbeitsminister Walter Riester sieht das „Rentenniveau“ als Trugbild an. Es führt in die Irre und sagt wenig darüber aus, wie viel Geld Rentnern bleibt.
Walter Riester (82) findet deutliche Worte für die aktuelle Rentenpolitik. Im Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ bezeichnete er das Rentenniveau als eine „Nullnummer“. Sein Hauptargument: Die Kennzahl sei irreführend, da sie kaum Aussagekraft darüber besitze, wie viel Geld am Ende tatsächlich auf dem Konto der Rentner landet.

Riester hat Hausaufgaben nicht gemacht


Vielleicht hätte er besser seine Hausaufgaben gemacht: Denn offiziell heißt das Rentenniveau ja auch „Sicherungsniveau vor Steuern“ – und so sollten es Medien und Öffentlichkeit auch nennen. Das Sicherungsniveau vor Steuern – öffentlich einfach als „Rentenniveau“ bezeichnet – ist eine zentrale statistische Kennzahl in der deutschen Rentenpolitik – nicht mehr und nicht weniger. Sie beschreibt das Verhältnis zwischen einer Standardrente und dem aktuellen Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer. Sie sichert das Alter ab, mehr auch nicht. Bequem leben kann davon keine und keiner. Warum hat er das damals nicht gesagt als Arbeitsminister? Was er auch nicht sagt: Die 2001 eingeführte Riester-Rente sollte die sinkende gesetzliche Rente kompensieren. Das funktioniert nur nicht. Viel schlimmer, Riester schmälert die gesetzliche Rente. Ob jemand riestert oder nicht – seine gesetzliche Rente wird auf alle Fälle um vier Prozent gekürzt. Die Riester-Rente hat Walter Riester erfunden; eingeführt wurde sie 2001 von einer rot-grünen Regierung unter dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder. Seitdem dämpft sie die gesetzliche Rente als Faktor in der Rentenformel.
Standardrentner – ein fiktives Modell
Der Standardrentner: Das ist ein fiktives Modell. Es wird angenommen, dass diese Person genau 45 Jahre lang gearbeitet und dabei in jedem Jahr exakt das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient hat (also 45 Entgeltpunkte gesammelt hat).
Die Formel
Die Berechnung erfolgt nach diesem Prinzip:
Rentenformel
So sieht die Rentenformel aus. Der Nachhaltigkeitsfaktor wurde allerdings ausgeklammert.
 
Warum „vor Steuern“ (Netto vor Steuern)?
Er bedeutet:
- Netto: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bereits abgezogen.
- Vor Steuern: Die individuelle Einkommensteuer wird nicht berücksichtigt, kann gar nicht berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass die Besteuerung der Rente individuell sehr unterschiedlich ausfällt (je nach Eintrittsjahr und weiteren Einkünften), was einen statistischen Vergleich unmöglich machen würde.

Was das Rentenniveau "nicht" ist


Wie Walter Riester kritisierte, gibt es oft Missverständnisse:
- Es ist nicht die individuelle Rentenhöhe: Ein Rentenniveau von 48 % bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 % seines letzten Gehalts bekommt. Wer weniger als 45 Jahre gearbeitet oder unterdurchschnittlich verdient hat, bekommt weniger als diese 48 %.
- Es ist keine Lohn-Ersatzrate: Es vergleicht die Rente nicht mit dem letzten Gehalt einer Person, sondern mit dem Durchschnittsgehalt der aktuellen Generation der Arbeitnehmer – übrigens anders als bei der Beamtenpension.

Die Netto-Rentenersatzquote (Net Pension Replacement Rate) wird von der OECD berechnet. Diese Quote vergleicht das individuelle Nettoeinkommen kurz vor der Rente mit der Netto-Rente. Sie ist meist deutlich höher als das offizielle "Rentenniveau", da Rentner im Vergleich zu Erwerbstätigen oft geringere Abgaben (insbesondere keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge) leisten.


-

Aktueller Wert (für Durchschnittsverdiener): 52,9 % bis 55 %.


-

Einordnung: Im internationalen Vergleich liegt Deutschland damit unter dem OECD-Durchschnitt (ca. 61–62 %). In Ländern wie Österreich oder Italien liegt diese Quote oft bei über 80 %, was jedoch an anders strukturierten Systemen liegt.


Vergleich der Kennzahlen im Überblick
Kennzahl
Aktueller Wert (ca.)
Bedeutung
Netto-Rentenersatzquote
~53 %
Individueller Vergleich: Letztes Netto-Gehalt vs. Netto-Rente.
Sicherungsniveau vor Steuern
48,1 %
Statistischer Wert: Standardrente vs. Durchschnittslohn.

Aktueller Kontext


Die Bundesregierung hat gesetzlich festgelegt, dass dieses Niveau bis zum Jahr 2039 bei 48 % stabilisiert werden soll (Rentenpaket II). Kritiker wie Riester bemängeln jedoch, dass diese Zahl die private Vorsorge völlig ausblendet und somit kein realistisches Bild der tatsächlichen Lebensstandards im Alter liefert.
In der Praxis sieht die Rechnung für einen „Eckrentner“ (jemand, der 45 Jahre lang exakt Durchschnitt verdient hat) so aus:
Posten
Betrag
Bruttorente (45 Entgeltpunkte)
1.770,00 €
- Krankenversicherung (ca. 8,15 %)
-144,25 €
- Pflegeversicherung (ca. 2,3 % - 4,0 %)
-60,00 €
Netto vor Steuern
1.565,75 €

Das Rentenniveau: Ein Trugbild?


Ex-Arbeitsminister Riester spart nicht an Kritik gegenüber der eigenen Partei. Dass die SPD starr an der 48-Prozent-Marke festhalte, gehe an der Lebensrealität vorbei, so sein Kommentar in der „Süddeutschen Zeitung“.


Schluss mit der „Ideologieschlacht“

Riester warnt vor einer gefährlichen Schwarz-Weiß-Malerei. Die Debatte, ob nun das Umlageverfahren oder die Kapitaldeckung der richtige Weg sei, bezeichnet er als „Katastrophe“. Umlagesystem und Kapitaldeckung sind kein Entweder-Oder, sondern ein Sowohl-als-Auch.


Ich halte die Auseinandersetzung auf diese Art für schlimm, weil doch beides wichtig ist.“

— Walter Riester


Der angekündigte Paradigmenwechsel

Während Riester die Methodik kritisiert, bereitet die Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz bereits den Umbau vor. Merz kündigte beim Neujahrsempfang der Deutschen Börse einen Paradigmenwechsel an:


Gesamtversorgungsniveau: Die gesetzliche Rente bleibt, wird aber nur noch ein Baustein von vielen.
Stärkung der Kapitaldeckung: Private und betriebliche Vorsorge sollen massiv ausgebaut werden.
Vermögensaufbau: Arbeitnehmer sollen stärker am Zuwachs des Volksvermögens teilhaben.
Bis Ende Juni soll eine neue Rentenkommission eine Kennzahl vorlegen, die neben der gesetzlichen Rente auch die private und betriebliche Vorsorge einbezieht. Das ist die Quadratur des Kreises, denn viele Beschäftigte haben keine Riester-Rente und haben keine betriebliche Altersvorsorge. Wie bitte schön, soll daraus eine Kennzahl errechnet werden?
Wo steht Deutschland?
pension at a glance
pension at a glance - der Rentenbericht der OECD
 
Bild: picture alliance / Gilbert Novy / KURIER / picturedesk.com | Gilbert Novy https://vorunruhestand.de/2026/02/riester-rechnet-mit-der-rentendebatte-ab/

Mittwoch, 4. Februar 2026

Kahlschlag bei der Postbank

Kahlschlag bei der Postbank
Die Postbank macht Ernst: Was im Sommer 2025 als Schließungswelle angekündigt wurde, ist nun bittere Realität. Bis Mitte 2026 wird das Filialnetz radikal auf nur noch 320 Standorte zusammengestrichen.
Das vertraute Bild der gelben Filiale an der Ecke verschwindet immer schneller. Nachdem die Deutsche-Bank-Tochter bereits im letzten Jahr Hunderte Standorte aufgegeben hat, erreicht die Schließungswelle nun ihren geplanten Höhepunkt. Von ehemals rund 550 Filialen (und ursprünglich 750 vor wenigen Jahren) bleibt bis Mitte dieses Jahres nur noch ein Rumpfnetz übrig.
Besonders für Senioren und Menschen im ländlichen Raum wird der Zugang zu Bargeld und persönlicher Beratung damit zur echten Herausforderung. Eine offizielle, vollständige Liste aller Schließungen mit exakten Daten wird von der Postbank zurückhaltend kommuniziert, jedoch haben Medienberichte bereits einen umfassenden Einblick in die Planungen gegeben.

Warum schließen so viele Filialen?


Die Strategie der Bank ist klar: „Mobile First“. Die Postbank setzt voll auf digitales Banking via App und Videoberatung. Laut Konzernangaben nutzen immer weniger Kunden die Filiale für alltägliche Geschäfte wie Überweisungen. Doch für viele Vorruheständler und Senioren, die den persönlichen Kontakt und das gedruckte Sparbuch schätzen, fühlt sich dieser Schritt wie ein Rückzug aus der Fläche an.

Die Folgen für die Kunden


Mit dem Wegfall der Filialen verschwinden auch die bankeigenen Geldautomaten. Zwar betont die Postbank, dass die Bargeldversorgung über die Partner der „Cash Group“ (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) gesichert bleibt, doch in der Praxis bedeutet das oft weite Wege.
Unser Tipp für Bargeld: Nutzen Sie vermehrt den Bargeld-Service im Einzelhandel. Bei Supermärkten wie Rewe, Edeka oder dm können Sie oft schon ab einem geringen Einkaufswert (bei Rewe sogar teilweise ohne Einkauf) bis zu 200 Euro kostenfrei abheben. Die Postbank-Kunden müssen sich, ob sie wollen oder nicht, ihr Bargeld im Supermarkt abheben.
Umbau zu „Beratungsfilialen“ – ohne Paketdienst
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Rund 120 der verbleibenden 320 Standorte werden in reine Beratungszentren umgewandelt. Das bedeutet:
- Keine Postdienstleistungen mehr: Sie können dort keine Briefmarken kaufen oder Pakete abgeben.
- Fokus auf Verkauf: In diesen Centern geht es primär um Kredite, Versicherungen und Anlagen, nicht um den schnellen Service am Schalter.
- Terminpflicht: Spontane Besuche könnten in Zukunft schwieriger werden.
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Welche Standorte trifft es aktuell?
Besonders dramatisch ist die Lage in Ballungsräumen wie Berlin, Hamburg und Teilen von Nordrhein-Westfalen, wo teilweise jede zweite Filiale schließt. Aber auch kleinere Städte verlieren ihre letzte Anlaufstelle. In den kommenden Monaten (bis Juni 2026) stehen unter anderem folgende Standorte auf der Streichliste:
- Berlin: Moabit (Alt-Moabit) und Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee).
- Brandenburg: Fürstenwalde und Oranienburg.
- Sachsen: Teile von Chemnitz und Leipzig.
Liste der Filialschließungen
Nachfolgend eine Liste von Postbank-Filialen, die in den vergangenen zwölf Monaten geschlossen wurden. Eine von verschiedenen Medien veröffentlichte Liste umfasst rund 100 Filialen, die von den Schließungen betroffen sind. Die genauen Zeitpunkte der Schließungen können variieren, einige sind für 2025 und 2026 angesetzt.
Berlin:
In der Hauptstadt ist eine deutliche Reduzierung des Filialnetzes geplant. Folgende Standorte wurden in Medienberichten mit voraussichtlichen Schließungsjahren genannt:
- Charlottenburg (Wilmersdorfer Str.)
- Falkenhagener Feld (Posthausweg) - 2025
- Friedrichsfelde (Otto-Schmirgal-Str.)
- Hellersdorf (Janusz-Korczak-Str.)
- Hohenschönhausen (Prerower Platz 1) - 2025
- Köpenick (Pablo-Neruda-Str.)
- Lichterfelde (Hindenburgdamm 99) - 2025
- Mariendorf (Mariendorfer Damm 422) - 2024
- Marienfelde (Malteserstr. 170-172) - 2025
- Marzahn (Märkische Allee 176-178) - 2024
- Moabit (Alt-Moabit 98) - 2026
- Oberschöneweide (Edisonstr. 63) - bereits im August 2024
- Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee 79) - 2026
- Reinickendorf (Kurt-Schumacher-Damm 1) - 2025
- Weißensee (Charlottenburger Str. 140) - 2025
- Wilmersdorf (Uhlandstr. 85) - 2024
- Westend (Soorstr. 61-62) - 2025
Brandenburg:
Auch in Brandenburg sind mehrere Schließungen angekündigt:
- Brandenburg an der Havel (Sankt-Annen-Straße 30-33) - 2025
- Eberswalde (Eisenbahnstraße 101) - 2025
- Fürstenwalde (Alte Neuendorfer Straße 2-3) - 2026
- Lübben (Poststraße 4) - 2025
- Neuruppin (Am Alten Gymnasium 7-9) - 2025
- Oranienburg (Bernauer Straße 53) - 2026
- Schwedt (Platz der Befreiung 1) - 2025
- Senftenberg (Am Neumarkt 2-4) - 2025
- Strausberg (Müncheberger Straße 20) - 2025

Weitere Schließungen in anderen Bundesländern:


- Baden-Württemberg: Aalen, Ettlingen (15.07.2025), Filderstadt-Bernhausen (24.06.2025)
- Bayern: Dingolfing, Plattling, Taufkirchen (Lindenring 7), Garmisch-Partenkirchen, München (Tegernseer Landstraße - Umwandlung in reine Beratungsfiliale zum 1.4.2025)
- Hessen: Darmstadt, Frankfurt am Main (mehrere Standorte), Fulda, Hanau, Kassel, Offenbach, Wiesbaden
- Niedersachsen: Bad Pyrmont, Bleckede (01.10.2025), Delmenhorst, Emden, Hameln, Hannover (mehrere Standorte), Hildesheim, Lingen, Lüneburg, Nordhorn, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven
- Nordrhein-Westfalen: Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf (drei von sechs Filialen), Essen, Gelsenkirchen, Grevenbroich (10.07.2025), Hagen, Hamm, Herne, Iserlohn, Kamp-Lintfort, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Siegen, Solingen, Wuppertal
- Rheinland-Pfalz: Alzey, Daun, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Neuwied, Speyer, Trier, Worms
- Sachsen-Anhalt: Halle-Neustadt (Passage), Merseburg, Wolfen
- Schleswig-Holstein: Bad Segeberg
- Thüringen: Sondershausen
Diese Liste ist sicher nicht vollständig – auch die Zeitpunkte der Schließungen können sich noch ändern. Kunden der Postbank werden in der Regel schriftlich über die Schließung ihrer Filiale und die nächstgelegenen Alternativen informiert. Diese umfassen neben den verbleibenden Postbank-Filialen auch die Geldautomaten der Cash Group (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) sowie den Bargeldservice in vielen Supermärkten.
Fazit: Was Postbank-Kunden jetzt tun sollten
Wer bisher auf die Filiale angewiesen war, sollte prüfen, ob das aktuelle Kontomodell noch Sinn macht. Wenn der Weg zur nächsten Postbank-Filiale nun 20 Kilometer oder mehr beträgt, ist ein Wechsel zu einer lokalen Sparkasse oder Volksbank – oder der komplette Umstieg auf eine reine Direktbank – eine Überlegung wert.
KI-generiert mit Google Gemini https://vorunruhestand.de/2026/02/kahlschlag-bei-der-postbank/

Dienstag, 3. Februar 2026

Deutschland braucht den Schwedenfonds

Deutschland braucht den Schwedenfonds
Die neue private Altersvorsorge steht unter Beschuss. Experten warnen vor hohen Kosten und fordern einen Staatsfonds, damit mehr Rendite bei den Sparern ankommt.
Die Merz-Regierung will die private Altersvorsorge reformieren – nett. Das ist gut gemeint, aber der Gesetzesentwurf ist nicht gut gemacht. Deutsche Politiker wollen wieder nichts von den pragmatischen Schweden lernen.

Reform oder Mogelpackung?


Jeder kann nachlesen, was sich die Bundesregierung in puncto Altersvorsorgedepot vorstellt: im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz). Sie will damit weg von der starren Riester-Rente, hin zu mehr Flexibilität und Renditechancen durch ein neues "Vorsorgedepot". Doch was als Befreiungsschlag für Sparer gedacht war, stößt bei Verbraucherschützern und Fachpolitikern auf massiven Widerstand.

Zu hohe Kosten, zu wenig Ertrag


Die Verbraucherzentrale lässt kaum ein gutes Haar am aktuellen Referentenentwurf. Das Hauptproblem: Trotz eines geplanten Kostendeckels von 1,5 Prozent fressen Gebühren und Provisionen einen Großteil der Gewinne auf.
„Ein Kostensatz von 1,5 Prozent führt dazu, dass lediglich 53 Prozent der Kapitalmarkterträge bei den Vorsorgesparenden ankommen“, rechnen die Experten vor.
Zum Vergleich: Beim schwedischen Vorbild (Staatsfonds AP7) landen dank minimaler Kosten rund 99 Prozent der Erträge in den Taschen der Bürger. Die Verbraucherschützer befürchten zudem, dass das System weiterhin auf provisionsorientiertem Verkauf basiert – Berater könnten also eher die Produkte mit der höchsten Provision empfehlen als die, die am besten für den Kunden sind.
Hessen fordert mehr Transparenz
Auch aus der Politik kommt Gegenwind. Das Hessische Ministerium der Finanzen betont, dass ein echtes Standard-Depot vor allem zwei Kriterien erfüllen muss: Vergleichbarkeit und Transparenz. Ohne klare Strukturen und eine einfache Handhabung bestehe die Gefahr, dass die Reform ihr Ziel – mehr Menschen in die private Vorsorge zu bringen – verfehlt.

Das "Schweden-Modell" als Rettung?


Anstatt auf ein komplexes Geflecht aus Bank- und Versicherungsprodukten zu setzen, fordern Kritiker einen staatlich organisierten, aber unabhängig verwalteten Vorsorgefonds nach schwedischem Vorbild.
Die Vorteile des Schwedenfonds:
- Minimale Kosten: durch Skaleneffekte und den Verzicht auf teure Vertriebsstrukturen.
- Hohe Rendite: Der schwedische AP7 erzielte über Jahrzehnte hinweg Renditen von über 10 Prozent.
- Einfachheit: Ein Standardprodukt für alle, die sich nicht aktiv um ihre Anlage kümmern wollen.
Kosten runter und mehr Transparenz
Die geplante Reform der Merz-Regierung bringt zwar die Abkehr von der 100-Prozent-Beitragsgarantie und eröffnet damit Chancen auf dem Aktienmarkt. Doch solange die Kostenstruktur so hoch bleibt, profitieren vor allem die Anbieter, nicht die Sparer. Ob der "Schwedenfonds" für Deutschland noch eine Chance bekommt, bleibt die entscheidende Frage für die kommenden Monate.
Erste Lesung des Gesetzesentwurfs
Am Donnerstag, 26. Februar, 13.55 Uhr soll der Gesetzentwurf in erster Lesung beraten werden. Gegenstand der halbstündigen Debatte ist auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). In beiden Fällen soll der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen übernehmen.
Die Grünen wollen einen „Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges, renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private Altersvorsorge“. In den sollen abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, „sofern sie dem nicht aktiv widersprechen“. Wer widerspricht, soll in private Konkurrenzangebote einzahlen können - ganz nach dem schwedischen Modell als Vorbild. https://vorunruhestand.de/2026/02/deutschland-braucht-den-schwedenfonds/

Montag, 2. Februar 2026

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
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