Mittwoch, 4. Februar 2026

Kahlschlag bei der Postbank

Kahlschlag bei der Postbank
Die Postbank macht Ernst: Was im Sommer 2025 als Schließungswelle angekündigt wurde, ist nun bittere Realität. Bis Mitte 2026 wird das Filialnetz radikal auf nur noch 320 Standorte zusammengestrichen.
Das vertraute Bild der gelben Filiale an der Ecke verschwindet immer schneller. Nachdem die Deutsche-Bank-Tochter bereits im letzten Jahr Hunderte Standorte aufgegeben hat, erreicht die Schließungswelle nun ihren geplanten Höhepunkt. Von ehemals rund 550 Filialen (und ursprünglich 750 vor wenigen Jahren) bleibt bis Mitte dieses Jahres nur noch ein Rumpfnetz übrig.
Besonders für Senioren und Menschen im ländlichen Raum wird der Zugang zu Bargeld und persönlicher Beratung damit zur echten Herausforderung. Eine offizielle, vollständige Liste aller Schließungen mit exakten Daten wird von der Postbank zurückhaltend kommuniziert, jedoch haben Medienberichte bereits einen umfassenden Einblick in die Planungen gegeben.

Warum schließen so viele Filialen?


Die Strategie der Bank ist klar: „Mobile First“. Die Postbank setzt voll auf digitales Banking via App und Videoberatung. Laut Konzernangaben nutzen immer weniger Kunden die Filiale für alltägliche Geschäfte wie Überweisungen. Doch für viele Vorruheständler und Senioren, die den persönlichen Kontakt und das gedruckte Sparbuch schätzen, fühlt sich dieser Schritt wie ein Rückzug aus der Fläche an.

Die Folgen für die Kunden


Mit dem Wegfall der Filialen verschwinden auch die bankeigenen Geldautomaten. Zwar betont die Postbank, dass die Bargeldversorgung über die Partner der „Cash Group“ (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) gesichert bleibt, doch in der Praxis bedeutet das oft weite Wege.
Unser Tipp für Bargeld: Nutzen Sie vermehrt den Bargeld-Service im Einzelhandel. Bei Supermärkten wie Rewe, Edeka oder dm können Sie oft schon ab einem geringen Einkaufswert (bei Rewe sogar teilweise ohne Einkauf) bis zu 200 Euro kostenfrei abheben. Die Postbank-Kunden müssen sich, ob sie wollen oder nicht, ihr Bargeld im Supermarkt abheben.
Umbau zu „Beratungsfilialen“ – ohne Paketdienst
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Rund 120 der verbleibenden 320 Standorte werden in reine Beratungszentren umgewandelt. Das bedeutet:
- Keine Postdienstleistungen mehr: Sie können dort keine Briefmarken kaufen oder Pakete abgeben.
- Fokus auf Verkauf: In diesen Centern geht es primär um Kredite, Versicherungen und Anlagen, nicht um den schnellen Service am Schalter.
- Terminpflicht: Spontane Besuche könnten in Zukunft schwieriger werden.
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Welche Standorte trifft es aktuell?
Besonders dramatisch ist die Lage in Ballungsräumen wie Berlin, Hamburg und Teilen von Nordrhein-Westfalen, wo teilweise jede zweite Filiale schließt. Aber auch kleinere Städte verlieren ihre letzte Anlaufstelle. In den kommenden Monaten (bis Juni 2026) stehen unter anderem folgende Standorte auf der Streichliste:
- Berlin: Moabit (Alt-Moabit) und Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee).
- Brandenburg: Fürstenwalde und Oranienburg.
- Sachsen: Teile von Chemnitz und Leipzig.
Liste der Filialschließungen
Nachfolgend eine Liste von Postbank-Filialen, die in den vergangenen zwölf Monaten geschlossen wurden. Eine von verschiedenen Medien veröffentlichte Liste umfasst rund 100 Filialen, die von den Schließungen betroffen sind. Die genauen Zeitpunkte der Schließungen können variieren, einige sind für 2025 und 2026 angesetzt.
Berlin:
In der Hauptstadt ist eine deutliche Reduzierung des Filialnetzes geplant. Folgende Standorte wurden in Medienberichten mit voraussichtlichen Schließungsjahren genannt:
- Charlottenburg (Wilmersdorfer Str.)
- Falkenhagener Feld (Posthausweg) - 2025
- Friedrichsfelde (Otto-Schmirgal-Str.)
- Hellersdorf (Janusz-Korczak-Str.)
- Hohenschönhausen (Prerower Platz 1) - 2025
- Köpenick (Pablo-Neruda-Str.)
- Lichterfelde (Hindenburgdamm 99) - 2025
- Mariendorf (Mariendorfer Damm 422) - 2024
- Marienfelde (Malteserstr. 170-172) - 2025
- Marzahn (Märkische Allee 176-178) - 2024
- Moabit (Alt-Moabit 98) - 2026
- Oberschöneweide (Edisonstr. 63) - bereits im August 2024
- Prenzlauer Berg (Schönhauser Allee 79) - 2026
- Reinickendorf (Kurt-Schumacher-Damm 1) - 2025
- Weißensee (Charlottenburger Str. 140) - 2025
- Wilmersdorf (Uhlandstr. 85) - 2024
- Westend (Soorstr. 61-62) - 2025
Brandenburg:
Auch in Brandenburg sind mehrere Schließungen angekündigt:
- Brandenburg an der Havel (Sankt-Annen-Straße 30-33) - 2025
- Eberswalde (Eisenbahnstraße 101) - 2025
- Fürstenwalde (Alte Neuendorfer Straße 2-3) - 2026
- Lübben (Poststraße 4) - 2025
- Neuruppin (Am Alten Gymnasium 7-9) - 2025
- Oranienburg (Bernauer Straße 53) - 2026
- Schwedt (Platz der Befreiung 1) - 2025
- Senftenberg (Am Neumarkt 2-4) - 2025
- Strausberg (Müncheberger Straße 20) - 2025

Weitere Schließungen in anderen Bundesländern:


- Baden-Württemberg: Aalen, Ettlingen (15.07.2025), Filderstadt-Bernhausen (24.06.2025)
- Bayern: Dingolfing, Plattling, Taufkirchen (Lindenring 7), Garmisch-Partenkirchen, München (Tegernseer Landstraße - Umwandlung in reine Beratungsfiliale zum 1.4.2025)
- Hessen: Darmstadt, Frankfurt am Main (mehrere Standorte), Fulda, Hanau, Kassel, Offenbach, Wiesbaden
- Niedersachsen: Bad Pyrmont, Bleckede (01.10.2025), Delmenhorst, Emden, Hameln, Hannover (mehrere Standorte), Hildesheim, Lingen, Lüneburg, Nordhorn, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven
- Nordrhein-Westfalen: Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf (drei von sechs Filialen), Essen, Gelsenkirchen, Grevenbroich (10.07.2025), Hagen, Hamm, Herne, Iserlohn, Kamp-Lintfort, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Siegen, Solingen, Wuppertal
- Rheinland-Pfalz: Alzey, Daun, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Neuwied, Speyer, Trier, Worms
- Sachsen-Anhalt: Halle-Neustadt (Passage), Merseburg, Wolfen
- Schleswig-Holstein: Bad Segeberg
- Thüringen: Sondershausen
Diese Liste ist sicher nicht vollständig – auch die Zeitpunkte der Schließungen können sich noch ändern. Kunden der Postbank werden in der Regel schriftlich über die Schließung ihrer Filiale und die nächstgelegenen Alternativen informiert. Diese umfassen neben den verbleibenden Postbank-Filialen auch die Geldautomaten der Cash Group (Deutsche Bank, Commerzbank, HypoVereinsbank) sowie den Bargeldservice in vielen Supermärkten.
Fazit: Was Postbank-Kunden jetzt tun sollten
Wer bisher auf die Filiale angewiesen war, sollte prüfen, ob das aktuelle Kontomodell noch Sinn macht. Wenn der Weg zur nächsten Postbank-Filiale nun 20 Kilometer oder mehr beträgt, ist ein Wechsel zu einer lokalen Sparkasse oder Volksbank – oder der komplette Umstieg auf eine reine Direktbank – eine Überlegung wert.
KI-generiert mit Google Gemini https://vorunruhestand.de/2026/02/kahlschlag-bei-der-postbank/

Dienstag, 3. Februar 2026

Deutschland braucht den Schwedenfonds

Deutschland braucht den Schwedenfonds
Die neue private Altersvorsorge steht unter Beschuss. Experten warnen vor hohen Kosten und fordern einen Staatsfonds, damit mehr Rendite bei den Sparern ankommt.
Die Merz-Regierung will die private Altersvorsorge reformieren – nett. Das ist gut gemeint, aber der Gesetzesentwurf ist nicht gut gemacht. Deutsche Politiker wollen wieder nichts von den pragmatischen Schweden lernen.

Reform oder Mogelpackung?


Jeder kann nachlesen, was sich die Bundesregierung in puncto Altersvorsorgedepot vorstellt: im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz). Sie will damit weg von der starren Riester-Rente, hin zu mehr Flexibilität und Renditechancen durch ein neues "Vorsorgedepot". Doch was als Befreiungsschlag für Sparer gedacht war, stößt bei Verbraucherschützern und Fachpolitikern auf massiven Widerstand.

Zu hohe Kosten, zu wenig Ertrag


Die Verbraucherzentrale lässt kaum ein gutes Haar am aktuellen Referentenentwurf. Das Hauptproblem: Trotz eines geplanten Kostendeckels von 1,5 Prozent fressen Gebühren und Provisionen einen Großteil der Gewinne auf.
„Ein Kostensatz von 1,5 Prozent führt dazu, dass lediglich 53 Prozent der Kapitalmarkterträge bei den Vorsorgesparenden ankommen“, rechnen die Experten vor.
Zum Vergleich: Beim schwedischen Vorbild (Staatsfonds AP7) landen dank minimaler Kosten rund 99 Prozent der Erträge in den Taschen der Bürger. Die Verbraucherschützer befürchten zudem, dass das System weiterhin auf provisionsorientiertem Verkauf basiert – Berater könnten also eher die Produkte mit der höchsten Provision empfehlen als die, die am besten für den Kunden sind.
Hessen fordert mehr Transparenz
Auch aus der Politik kommt Gegenwind. Das Hessische Ministerium der Finanzen betont, dass ein echtes Standard-Depot vor allem zwei Kriterien erfüllen muss: Vergleichbarkeit und Transparenz. Ohne klare Strukturen und eine einfache Handhabung bestehe die Gefahr, dass die Reform ihr Ziel – mehr Menschen in die private Vorsorge zu bringen – verfehlt.

Das "Schweden-Modell" als Rettung?


Anstatt auf ein komplexes Geflecht aus Bank- und Versicherungsprodukten zu setzen, fordern Kritiker einen staatlich organisierten, aber unabhängig verwalteten Vorsorgefonds nach schwedischem Vorbild.
Die Vorteile des Schwedenfonds:
- Minimale Kosten: durch Skaleneffekte und den Verzicht auf teure Vertriebsstrukturen.
- Hohe Rendite: Der schwedische AP7 erzielte über Jahrzehnte hinweg Renditen von über 10 Prozent.
- Einfachheit: Ein Standardprodukt für alle, die sich nicht aktiv um ihre Anlage kümmern wollen.
Kosten runter und mehr Transparenz
Die geplante Reform der Merz-Regierung bringt zwar die Abkehr von der 100-Prozent-Beitragsgarantie und eröffnet damit Chancen auf dem Aktienmarkt. Doch solange die Kostenstruktur so hoch bleibt, profitieren vor allem die Anbieter, nicht die Sparer. Ob der "Schwedenfonds" für Deutschland noch eine Chance bekommt, bleibt die entscheidende Frage für die kommenden Monate.
Erste Lesung des Gesetzesentwurfs
Am Donnerstag, 26. Februar, 13.55 Uhr soll der Gesetzentwurf in erster Lesung beraten werden. Gegenstand der halbstündigen Debatte ist auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). In beiden Fällen soll der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen übernehmen.
Die Grünen wollen einen „Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges, renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private Altersvorsorge“. In den sollen abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, „sofern sie dem nicht aktiv widersprechen“. Wer widerspricht, soll in private Konkurrenzangebote einzahlen können - ganz nach dem schwedischen Modell als Vorbild. https://vorunruhestand.de/2026/02/deutschland-braucht-den-schwedenfonds/

Montag, 2. Februar 2026

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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Einfach jetzt kostenlos abonnieren https://vorunruhestand.de/2024/03/rente-mit-63-kuendigen-oder-aufhebungsvertrag/

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

Sich kündigen lassen


"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der "Rente mit 63" zu beachten ist.
Trotz der Abschläge wollen viele 🗓️ früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente zu gehen.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie kündigen.
- Sie lassen sich kündigen.
- Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen


"Kündigen" klingt so 😕 negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist 😉 positiver, als die meisten denken.
Formalien:
- Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn die Rente mit 63 ist keine "Regelaltersrente".
- Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende.
Musterbrief Kündigung
Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt
ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen
Musterstadt, tt.mm.jjjj
Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags
Sehr geehrte (r) …….,
da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …
Mit freundlichen Grüßen
…………… (Unterschrift)
Im Guten 🤝 auseinanderzugehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen. Künftig soll es ja die Aktivrente geben, das heißt, Sie könnten wieder bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten - zu besseren Bedingungen. Von der Aktivrente profitieren Sie allerdings nicht, denn sie gilt erst ab der Regelaltersrente.

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"Kündigen lassen"? Das klingt, zugegeben, etwas 🤪 verquer. Aber das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:
- Sie sind im richtigen Alter.
- Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
- Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.
Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:
- Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
- Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.
Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der "Arbeitslosigkeit" gehen Sie dann in Rente als "langjährig Versicherter" mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.
Achtung Falle! ⚠️
👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag


Jetzt zur Alternative "Aufhebungsvertrag". Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.
Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. "Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen", schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book "Ratgeber Arbeitsrecht" herunter.
Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.
Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?
Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:
- Datum der Beendigung
- Vergütung
- Resturlaub
- Rückgaben
- Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
- Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. "Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen", schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom .... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.
Ort, Datum, Unterschrift: ...............................................................
Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ..............................................
Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.
Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund "57" drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.
Zeitplan
Ein Beispiel:
- bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2026
- müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2026 abschicken
- der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
- der Meldezeitraum (Grund der Abgabe "57") ist vom 1. März 2026 bis 31. August 2026
- die Beschäftigung endet am 30. November 2026
- Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2026 bis 30. November 2026
Abschläge
Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:
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Gebiss weg, Rente weniger: Der Kahlschlag-Plan

Gebiss weg, Rente weniger: Der Kahlschlag-Plan
Erst Zusatzbeitrag, jetzt Zahnarzt-Aus? Der Wirtschaftsrat der CDU will Leistungen streichen und die Rente kürzen. Bleibt uns am Ende nur noch das Arbeiten bis zum Umfallen?
Das neue Jahr hat ja schon gut angefangen – mit höheren Zusatzbeiträgen. Aber während wir noch über die drastisch gestiegenen Zusatzbeiträge der Krankenkassen fluchen, liegt der nächste Hammer bereits auf dem Tisch. Der CDU-Wirtschaftsrat hat Anfang Februar ein sechsseitiges Papier („Agenda für die Arbeitnehmer in Deutschland“) vorgelegt, das für jeden, der lange gearbeitet und viel in die Sozialversicherung einbezahlt hat, wie eine Drohung klingen muss.

Wer nicht reich ist, muss leiden?


Geht es nach dem Willen der Wirtschaftslobbyisten, fliegen Zahnarztbehandlungen komplett aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen. Das Argument: Jeder könne das ja „privat absichern“. Wer also im Alter keine Lust auf eine lückenhafte Kauleiste hat, darf zusätzlich blechen – als ob die 17 Millionen bereits existierenden Zahnzusatzversicherungen – Kosten pro Monat zwischen zehn und 80 Euro – nicht schon Beweis genug für das Versagen des Systems wären. Übrigens, wer sich ein Implantat einsetzen lässt, zahlt das bislang bereits selbst.
Antwort der SPD
Antwort der SPD Quelle: Instagram
Renten-Pläne: Länger schuften für weniger Geld
Doch beim Lächeln hört es nicht auf. Der Angriff auf die „fleißige Mitte“ geht tiefer:
- Weg mit der Rente mit 63: Wer Jahrzehnte eingezahlt hat, soll gefälligst länger bleiben.
- Streichung der Mütterrente: Ein Schlag ins Gesicht für alle, die Erziehungsarbeit geleistet haben.
- Rente ab 67+: Das Eintrittsalter soll an die Lebenserwartung gekoppelt werden.
Die Botschaft ist klar: Während Unternehmenssteuern auf 25 Prozent sinken und der Soli für Gutverdiener fallen soll, wird bei denen gekürzt, die das System mit ihren Beiträgen stützen. Man nennt es „Wachstumskräfte entfesseln“ – für uns im Vorruhestand oder Ruhestand fühlt es sich eher wie eine Fesselung der Lebensplanung an.
Ist das die „Erneuerung des Aufstiegsversprechens“, wenn wir uns den Zahnersatz vom Mund absparen müssen, während wir bis 70 am Schreibtisch oder an der Werkbank stehen? https://vorunruhestand.de/2026/02/gebiss-weg-rente-weniger-der-kahlschlag-plan/

Sonntag, 1. Februar 2026

Minijob-Revolution 2026: Zurück zur Rentenzahlung

Minijob-Revolution 2026: Zurück zur Rentenzahlung
Ab Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Ein wichtiger Schritt gegen Altersarmut.
Minijob neben der Rente? Warum nicht! Ab Januar 2026 gibt es sogar mehr Geld: Die Minijob-Grenze wurde von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat erhöht. Einen kleinen Haken gibt es – und der betrifft die Rentenversicherungspflicht: Netto etwas mehr in der Tasche oder Beiträge in die Rentenkasse einzahlen? Bisher galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war an diese Entscheidung gebunden – und zwar für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Doch das ändert sich bald.

Ab Juli 2026: Die neue Wahlfreiheit


Eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch öffnet ab dem 1. Juli 2026 eine Tür, die bislang verschlossen blieb. Minijobber erhalten dann die einmalige Möglichkeit, ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufzuheben. Damit können Millionen Menschen, die geringfügig beschäftigt sind, wieder aktiv Rentenansprüche aufbauen. Während allerdings die Deutsche Rentenversicherung noch von „voraussichtlich“ spricht, hörte sich das bei der Minijob-Zentrale schon nach sicher an.

Warum sich der Wechsel lohnen kann


Der Eigenanteil für Minijobber beträgt lediglich 3,6 Prozent des Verdienstes (im gewerblichen Bereich). Bei der ab Januar 2026 geltenden Minijob-Grenze von 603 Euro sind das etwa 21,70 Euro im Monat. Im Gegenzug sichert man sich:
- Volle Wartezeiten: Jeder Monat im versicherungspflichtigen Minijob zählt als voller Beitragsmonat für die Mindestversicherungszeiten (z. B. für die Rente nach 35 oder 45 Jahren).
- Rehabilitation: Man erhält bzw. behält den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Reha.
- Erwerbsminderungsrente: Die Zahlung von Pflichtbeiträgen kann den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrechterhalten.
Wichtig für die Planung
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Wer ab Juli 2026 wieder Beiträge zahlen möchte, muss dies aktiv bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Wirkung tritt dann für die Zukunft ein – eine rückwirkende Einzahlung für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gerade für ältere Beschäftigte im Vorunruhestand oder für Menschen, denen noch wenige Monate für eine bestimmte Altersrente fehlen, bietet diese neue Regelung eine wertvolle Flexibilität, um die eigene Rentenbiografie auf den letzten Metern zu optimieren.
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